In letzter Minute

Als die Ampelkoalition scheiterte, waren verschiedene Gesetzesvorhaben der Bundesregierung noch im Gesetzgebungsverfahren. Da tauchte die Frage auf, was dieser Umstand für den Steuerbürger zum Jahreswechsel 2024/2025 bedeutet. Diese Frage wollen wir mit diesem Schreiben, welches wir Ihnen als Bezieher unserer Mandanten-Information zum Jahresende 2024 überreichen, aus heutiger Sicht bestmöglich beantworten. Grundsätzlich behält die Mandanten-Information mit dem Rechtsstand 05.11.2024 ihre Gültigkeit, während dieses Schreiben auf die nachfolgend genannten Einzelbeiträge Bezug nimmt.

1. Jahressteuergesetz 2024:
Die wichtigsten geplanten Neuerungen

Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz (JStG 2024) am 22.11.2024 zugestimmt. Es tritt damit wie geplant in Kraft. So bleibt es insbesondere bei den Erleichterungen im Rahmen der Kleinunternehmerregelung.

2. Geplante Neuerungen durch das Steuerfortentwicklungsgesetz

Im Gegensatz zum JStG 2024 ist das Steuerfortentwicklungsgesetz noch nicht „durch“. Die in der Mandanten-Information dargestellten Neuregelungsvorhaben gelten weiterhin – eben als Vorhaben. Die Verabschiedung noch in dieser Legislaturperiode ist aber wenig wahrscheinlich.

3. Die elektronische Rechnung kommt

Gute Neuigkeiten für Kleinunternehmer: Mit der Verabschiedung des JStG 2024 ist sicher, dass diese Unternehmer von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung auch nach Ablauf der Übergangszeiträume dauerhaft befreit bleiben. Bitte beachten Sie aber, dass auch Kleinunternehmer ab dem 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen können müssen. Das Vorhandensein eines E-Mail-Postfachs reicht hierfür bereits aus.

11. Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern

16. Sonderausgabenabzug bei Vorsorgeaufwendungen

18. Anhebung der abziehbaren Kinderbetreuungskosten

19. Glattstellungsgeschäfte bei Stillhalterprämien

26. Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen

Alle diesbezüglich in der Mandaten-Information dargestellten Neuregelungen sind im JStG 2024 enthalten und werden wie geplant in Kraft treten.

30. Änderungen beim Einkommensteuertarif

32. Erhöhung des Kindergeldes

33. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll früher greifen

Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag für 2024 wurden wie geplant durch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 erhöht. Alle weiteren Änderungen sind im Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes enthalten. Es gibt derzeit zwar die politische Absicht, wenigstens noch den Steuertarif und das Kindergeld zum 01.01.2025 anzupassen, eine Einigung im Bundestag ist aber derzeit völlig offen.

Bitte beachten Sie: Diese Mandanten-Information kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen! Kontaktieren Sie uns deshalb rechtzeitig vor dem Jahreswechsel, falls Sie Fragen, insbesondere zu den hier dargestellten Themen, haben oder Handlungsbedarf sehen. Wir klären dann gerne mit Ihnen gemeinsam, ob und inwieweit Sie von den Änderungen betroffen sind, und zeigen Ihnen mögliche Alternativen auf.

Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr.

Rechtsstand: 29.11.2024

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